Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Für Menschen, die sich bei uns für eine begrenzte Zeit zur Pflege aufhalten, gelten die gleichen pflegerischen Grundlagen wie in der vollstationären Pflege.

Oft befinden sich die Pflegenden durch die jahrelange Betreuung und Pflege ihrer Angehörigen an der Grenze ihrer Kräfte. Kurzzeitpflege ist für sie meist die einzige Möglichkeit, einmal auszuspannen und gleichzeitig ihre Angehörigen in guten Händen zu wissen.

Nach einem Krankenhausaufenthalt benötigen ältere Menschen sowohl ohne als auch mit Behinderung oft noch einen kurzen Zeitraum, bevor sie wieder in die eigenen vier Wände zurückkehren können. Auch für diesen Fall gilt unser Angebot der Kurzzeitpflege, denn wir unterstützen gezielt den Prozess der weiteren Rekonvaleszenz.

Kurzzeitpflege umfasst nach den gesetzlichen Richtlinien einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen pro Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch kann bei den Pflegekassen geltend gemacht werden. Kurzzeitpflege kann aber auch in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige aufgrund einer eigenen Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre Angehörigen zu pflegen. In diesem Fall spricht man von Verhinderungspflege. Auch sie kann bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr betragen. Seit Anfang 2015 können 14 Tage der insgesamt 28 Tage Verhinderungspflege zusätzlich als Kurzzeitpflege eingesetzt werden.


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